Verlängerte Steuererklärungsfristen und Verlängerung der Insolvenzregelungen
Am 12.2.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz damit alsbald im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit – teils rückwirkend – in Kraft treten.
Die Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO wird für beratene Steuerpflichtige für den Besteuerungszeitraum 2019 um ganze 6 Monate bis zum 31.8.2021 verlängert. Ausnahme bleibt die Einzelfallanordnung nach § 149 Abs. 4 AO.
Hierdurch wird der derzeitigen Arbeitsbelastung in Steuerkanzleien Rechnung getragen. Gleichzeitig wird die regulär 15-monatige zinsfreie Zeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert und endet daher nicht am 31.03.2021 sondern erst am 30.09.2021. Aber Vorsicht – dies gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Die Steuererklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) wird um 5 Monate bis zum 31.12.2021 verlängert. Gleiches gilt für die regulär 23-monatige zinsfreie Zeit.
Außerdem wurde auch der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen vor. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.